Steuerliche Neuerungen für die Steuererklärung 2025

DIVA steht für »Digitaler Verwaltungsakt« und beschreibt die rechtlich verbindliche elektronische Zustellung von Steuerbescheiden.

  • DIVA macht die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden möglich
  • Vollwertiger Verwaltungsakt im PDF-Format, der den klassischen Postversand ersetzen soll
  • Geplant ist: wer die Steuererklärung über das ELSTER-Portal oder eine angebundene Software einreicht, soll den Steuerbescheid standardmäßig nur noch elektronisch im ELSTER-Postfach erhalten
  • Opt-out-Verfahren: Wer nicht ausdrücklich widerspricht, erhält den Steuerbescheid ausschließlich elektronisch. Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen und gilt dann ab dem nächsten Steuerbescheid.
  • Die Umstellung sollte eigentlich 2026 erfolgen. Dann wäre schon der Steuerbescheid zur Steuererklärung für 2025 betroffen gewesen. Allerdings stand die angekündigte Opt-Out Möglichkeit auffällig lang nicht zur Verfügung (und tut es bis heute nicht!)
  • Aktueller Stand: Die Umsetzung wird auf 2027 verschoben, obwohl die Abgabenordnung eigentlich von 2026 ausgeht. Wir rechnen damit, dass es zeitnah ein BMF-Schreiben geben wird, das die Verschiebung auf 2027 regelt.
  • Ausführliche FAQ

VoP-Verordnung / Finanzamt-Überweisung

Seit dem 9. Oktober sind Banken im Euro-Zahlungsraum verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen die IBAN und den Empfängernamen abzugleichen (»Verification of Payee-Verordnung« oder kurz: VOP Verordnung). Das Ergebnis wird in Ampelform angezeigt: Grün für Übereinstimmung, Gelb für kleinere Abweichungen und Rot für keine Übereinstimmung. Bei rotem Signal kann die Bank die Zahlung blockieren – allerdings brechen auch manche Nutzer die Überweisung selbst ab, wenn sie aufgrund der Warnung unsicher sind.

An dieser Stelle passieren zurzeit viele Fehler, denn in einigen Bundesländern haben die Finanzämter neue Empfängernamen. Einige Länder haben zentrale Konten eingeführt, sodass Zahlungen nicht mehr an das örtliche Finanzamt, sondern an einen neuen Empfänger erfolgen müssen.

Geänderte Empfängernamen der Finanzämter gibt es in diesen Bundesländern und Stadtstaaten:

  • Bayern → »Freistaat Bayern«
  • Berlin → »Berliner Finanzämter«
  • Bremen → »Landeshauptkasse Bremen« oder »Finanzamt Bremerhaven«
  • Hamburg → »Steuerkasse Hamburg«
  • Rheinland-Pfalz → »Finanzamt Idar-Oberstein«
  • Saarland → »Finanzamt Saarlouis«
  • Thüringen → »Freistaat Thüringen«

In den anderen Bundesländern bleibt es beim bisherigen Empfängernamen, der sich zusammensetzt aus »Finanzamt« plus Ort, also zum Beispiel »Finanzamt Singen« bzw. in größeren Orten mit mehreren Finanzämtern »Finanzamt Mannheim-Stadt« oder »Finanzamt Dresden-Süd«. Aber auch hier muss man genau aufpassen, denn die Praxis zeigt, dass selbst kleine Unterschiede wie Abkürzungen oder Schreibfehler Probleme verursachen.

Fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen führen, die wiederum Mahngebühren oder Säumniszuschläge nach sich ziehen.

Tipp: Wer Probleme bei der Überweisung feststellt, sollte den Vorgang dokumentieren und das Finanzamt informieren. In begründeten Fällen können Zuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Alternativ bietet sich ein SEPA-Lastschriftmandat an, um fristgerechte Zahlungen sicherzustellen.

Zu Verzögerungen bei der Überweisung der Steuererstattung durch das Finanzamt kann es nicht kommen, denn im Bereich der Zahlungen der Finanzämter an die Steuerbürgerinnen und -bürger hat sich durch die Verification of Payee-Verordnung nichts geändert. Diese Zahlungen unterliegen nicht der VoP-Prüfung.

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags und neue Steuerregeln für Auslandsunterhalt

Der Unterhalthöchstbetrag ist immer so hoch wie der Grundfreibetrag und liegt für das Jahr 2025 bei 12.096 Euro.

Für alle, die Angehörige im Ausland finanziell unterstützten, gelten seit 2025 neue Regeln, die für viele Familien eine strengere Nachweispflicht bedeuten.

  • Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Zahlung per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgt. Bargeld oder Zahlungen an digitale Geldbörsen (E-Wallet) sind nicht begünstigt.
  • Abziehbar sind Aufwendungen für Personen, die nach deutschem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern oder Ehepartner. Für Kinder, für die Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gezahlt werden, ist kein Abzug möglich.
  • Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss belegt werden, zum Beispiel durch eine Unterhaltserklärung und Nachweise über deren Einkommen und Vermögen. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen oder amtlich übersetzt sein.
  • Personen im erwerbsfähigen Alter müssen grundsätzlich versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen) sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar.
  • Unterstützt man mehrere Personen in einem Haushalt, werden die Aufwendungen gleichmäßig aufgeteilt. Der Höchstbetrag pro Person bleibt bestehen.

Änderung der Fünftelregelung

Auf Abfindungen werden, da es sich um Einmalzahlungen handelt, hohe Steuern fällig. Um das zu verhindern, gibt es die Fünftelregelung. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt.

Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch direkt entsprechend weniger Steuern bezahlten. Ab 2025 müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. Sie zahlen dann zunächst mehr Steuern, bekommen diese aber später vom Finanzamt erstattet.

Erhöhung der Pauschale für Erbfallkosten

Der Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt von 10.300 Euro auf 15.000 Euro (gültig für Erbfälle ab dem 1.1.2025). Dieser Pauschbetrag kann abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise.

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