Steuerliche Neuregelungen ab 2026

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag beträgt ab 2026 12.348 Euro für Singles (2025: 12.096 Euro). Beispiele für die Steuerentlastung im Vergleich zu 2025 (ohne Solidaritätszuschlag):

 

Grundtarif
zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 2026 Entlastung zu 2025
  15.000     435   50
  20.000   1.570   69
  30.000   4.217   86
  50.000 10.548 143
  70.000 18.264 224
100.000 30.864 224
120.000 39.264 224
Splittingtarif
zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 2026 Entlastung zu 2025
  30.000      870 100
  40.000   3.140 138
  60.000   8.434 172
  80.000 14.418 222
100.000 21.096 286
120.000 28.466 364
140.000 36.528 448
160.000 44.928 448
180.000 53.328 448

Erhöhung des Kindergelds

Das Kindergeld steigt ab Januar 2026 von 255 Euro auf 259 Euro monatlich. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 6.828 € bzw. je Elternteil 3.414 € (vorher 6.672 € bzw. 3.336 €).

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Unterhalthöchstbetrag ist immer so hoch wie der Grundfreibetrag und liegt für das Jahr 2026 bei 12.348€.

Erhöhung der Soli-Freigrenze

Ab 2026 wird kein Solidaritätszuschlag mehr fällig, wenn die laut Steuerbescheid errechnete Einkommensteuer nicht mehr als 20.350 € bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern 40.700 € beträgt. Das ist bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.968 € bzw. 149.937 € der Fall.

Aktivrente

Das Gesetz wurde am 19.12.2025 durch den Bundesrat verabschiedet:

  • Die Aktivrente gibt es ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (abhängige, nichtselbständige Arbeit). Nicht erfasst sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.
  • Steuerfreibetrag: Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (entspricht bis zu 24.000 € pro Jahr). Die Steuerbefreiung wird automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt – das Mehr-Netto kommt direkt mit dem Gehalt.
  • Keine Besteuerung durch die Hintertür: Kein Progressionsvorbehalt für diesen Betrag; die steuerfreie Auszahlung erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.
  • Lohnsteuerabzug: Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (mehr Netto sofort – nicht erst über die Steuererklärung).
  • Sozialversicherung: Es geht nur um die Einkommensteuer. Für Beschäftigte gelten reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; auf Arbeitgeberseite zusätzlich regulär Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Start & Evaluation: Start: 1. Januar 2026; Evaluation nach zwei Jahren. Eine Rentenkommission soll noch 2025 eingesetzt werden und 2026 ihre Arbeit abschließen.
  • Wichtig: Die Aktivrente greift erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher arbeitet oder vorzeitig Altersrente bezieht, fällt nicht unter die Steuerbefreiung

Steueränderungsgesetz 2025

Das Gesetz wurde am 19.12.2025 durch den Bundesrat verabschiedet. Unter anderem folgende Änderungen treten zum 1.1.2026 in Kraft:

Entfernungspauschale 2026

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus:

  • Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche kommt man auf 176 € jährliche zusätzliche Werbungskosten.
  • Bei 20 Kilometern kommt man auf 352 € zusätzliche Werbungskosten.
  • Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 €.

Mobilitätsprämie 2026

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. (Weitere Informationen hier.)

Umsatzsteuer 2026

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, sowie die Anbieter von  Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Gemeinnützigkeit, Vereine & Ehrenamt 2026

Die Vereinslandschaft und das ehrenamtliche Engagement sollen gestärkt werden. Dazu wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiterleiterfreibetrags auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 € (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
  • E-Sport wird als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
  • Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3.300 € angehoben. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches

Vereinsengagement entscheiden.

Gewerkschaftsmitglieder können ihren Gewerkschaftsbeitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

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